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Kaum Schutz für befristete Arbeitsverträge
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Kaum Schutz für befristete Arbeitsverträge

27.03.2012, 09:00 Uhr
Erfurt / Luxemburg (wnorg) -
Viele Angestellte auf Zeit dürften bei diesem Urteil aufgehorcht haben.

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Der Europäische Gerichtshof hat jetzt die Klage einer Frau abgewiesen, die 13 Mal beim Amtsgericht Köln befristet beschäftigt war. In Zeiten, wo befristete Arbeitsverträge zunehmend die Regel sind, kritisieren unter anderem Gewerkschaften das aktuelle Urteil. Das Urteil kann weit reichende Konsequenzen für alle Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen haben.

Nach elf Jahren der befristeten Beschäftigung hatte die Kölner Arbeitnehmerin auf eine Festanstellung geklagt, da sie die Begründung des „vorübergehenden Bedarfs“ als nicht mehr gegeben ansah. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs beschied dagegen, dass Arbeitsverträge mehrfach verlängert werden dürfen, wenn es sich um eine sachliche Befristung handelt. Dies gelte selbst dann, wenn der Vertretungsbedarf sich als „wiederkehrend oder sogar ständig“ erweist.

Fast jeder zweite neu eingestellte Arbeitnehmer hat im Jahr 2010 einen befristeten Vertrag unterschrieben, wie eine Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) belegt.  Seit dem 1. Januar 2001 gilt eine gesetzliche Grundlage für befristete Arbeitsverträge. Das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) regelt, wann eine Befristung gültig ist. Das kann bei vorübergehendem Bedarf oder als Vertretung eines Angestellten der Fall sein. Auch im Rahmen einer Probezeit sieht der Gesetzgeber eine Befristung als zulässig an. Liegt kein Sachgrund vor, darf der befristete Arbeitsvertrag nicht länger als zwei Jahre dauern.

Um Missbrauch zu verhindern, kann ein befristeter Arbeitsvertrag ohne Sachgrund nicht geschlossen werden, wenn der Arbeitnehmer bereits befristet oder unbefristet im Unternehmen beschäftigt war. Diese Regelung wird nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom April 2011 aber bereits hinfällig, wenn eine frühere Beschäftigung mehr als drei Jahre zurückliegt. So sollen einerseits Arbeitgeber flexibel auf unterschiedliche Marktbedingungen reagieren können. Andererseits sahen die Arbeitsrichter in einer befristeten Beschäftigung auch für den Arbeitnehmer eine Übergangsmöglichkeit in ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs kritisiert unter anderem die Gewerkschaft IG Metall: Eine längerfristige Lebensplanung sei ausgeschlossen für Menschen, die vielleicht bald den Arbeitsplatz wechseln müssen oder in absehbarer Zeit gar arbeitslos werden, heißt es auf der Homepage der IG Metall. So arbeite die „Generation befristet“ einerseits übermotiviert, um im Rennen zu bleiben. Andererseits stelle sich Frustration ein, weil ein fester Arbeitsvertrag aussichtslos erscheine.

Az: C-586/10


 
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